OLG München - Urteil vom 04.04.1989
5 U 5254/88
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 10 ; ZPO § 186 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 340
NZV 1990, 274
VRS 78, 421
VersR 1990, 1159
ZfS 1990, 367
r+s 1991, 228
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links von einem Parkplatz auf die Fahrbahn einbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorrad

OLG München, Urteil vom 04.04.1989 - Aktenzeichen 5 U 5254/88

DRsp Nr. 1998/15435

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links von einem Parkplatz auf die Fahrbahn einbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorrad

»1. Bei einem Unfall im Begegnungsverkehr reicht zum Nachweis der Kausalität für die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs, mit dem eine Berührung nicht stattgefunden hat, allein der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang nicht aus. Es muß immer eine Lenkreaktion als adäquater Verursachungsbeitrag bewiesen sein.2. Die gesteigerte Sorgfaltspflicht nach § 10 StVO kann es erfordern, daß der von einem Parkplatz auf eine Bundesstraße an unübersichtlicher Stelle einfahrende Fahrzeugführer sich eines Einweisers zu bedienen hat.3. Zur Bevorrechtigung des auf der Straße fahrenden Fahrzeugführers gegenüber einem aus einem Parkplatz einfahrenden Verkehrsteilnehmers, der wegen fehlenden Sichtkontakts bereits ein Stück in die Straße eingefahren ist.«4. Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zu Lasten des aus dem Parkplatz einfahrenden Fahrzeugs.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 10 ; ZPO § 186 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.