OLG Hamm - Urteil vom 08.11.2013
9 U 88/13
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 214
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 544/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach rechts in eine Parkbucht einfahrenden Pkw mit einem rechts überholenden Krad

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 9 U 88/13

DRsp Nr. 2013/24533

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach rechts in eine Parkbucht einfahrenden Pkw mit einem rechts überholenden Krad

Zwar stellt das Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox bzw. Parkbucht kein Abbiegen in ein Grundsstück i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO dar. Allerdings kann das im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19.03.2013 (Az.: 1 O 544/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.217,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % der zukünftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 13.07.2011 auf der M-Straße in P-F zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.