OLG Hamm - Urteil vom 08.11.2013
9 U 89/13
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 495/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach rechts in eine Parkbucht einfahrenden Pkw mit einem rechts überholenden Krad

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2013 - Aktenzeichen 9 U 89/13

DRsp Nr. 2013/24534

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach rechts in eine Parkbucht einfahrenden Pkw mit einem rechts überholenden Krad

Zwar stellt das Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox bzw. Parkbucht kein Abbiegen in ein Grundstück i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO dar. Allerdings kann das im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19.03.2013 (Az.: 1 O 495/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.055,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.