LG Duisburg - Urteil vom 11.10.2000
3 O 151/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 4 § 9 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 174
VRS 100, 90

Haftungsverteilung bei Kollision eines nicht den Radweg benutzenden Radfahrers mit einem Bus

LG Duisburg, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 3 O 151/00

DRsp Nr. 2008/13661

Haftungsverteilung bei Kollision eines nicht den Radweg benutzenden Radfahrers mit einem Bus

Benutzt ein Radfahrer nicht den vorhandenen Radweg und biegt er im fließenden Verkehr an einer Stelle ab, an der die Verkehrsteilnehmer nicht mit einem Abbiegevorgang rechnen, so trägt er im Falle einer Kollision mit einem nachfolgenden Bus die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 4 § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz eines Sachschadens im Hinblick auf einen Verkehrsunfall vom 13. Oktober 1998 in O.

An diesem Tag ereignete sich gegen 20.30 Uhr auf der Sch.-Straße, in der Höhe der Stadtsparkasse ein Verkehrsunfall zwischen der Klägerin als Radfahrerin und der Beklagten zu 1) als Busfahrerin.

Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad nicht auf dem vorgesehenen Radweg, sondern direkt auf der Sch.-Straße in Richtung Hauptbahnhof. Von hinten näherte sich von der Bushaltstelle Rathaus kommend die Beklagte zu 1) mit dem Omnibus der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) wollte die Klägerin links überholen. Während dieses Überholvorganges kam die Klägerin mit ihrem Fahrrad zu Fall.