Am 1. Februar 1955 wurde die Klägerin gegen 17.50 Uhr in K. beim Überschreiten der 7,50 m breiten Fahrbahn der K. in südlicher Richtung, kurz vor dem Verlassen der Fahrbahn, von einem in östlicher Richtung zur Stadtmitte hin fahrenden Personenkraftwagen erfasst. Wegen ihrer schweren Verletzungen hat die Klägerin von dem Erstbeklagten als Halter und dem Zweitbeklagten als Fahrer des Wagens Schadenersatz begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision begehrt die Klägerin wie in der Berufungsinstanz wegen ihres mitwirkenden Verschuldens von den Beklagten nur Ersatz der Hälfte ihres Schadens. Der allein in der Revisionsinstanz vertretene Erstbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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