BGH - Urteil vom 31.01.1961
VI ZR 89/60
Normen:
StVG § 7 § 18 ; StVO (a.F) § 2 ;
Fundstellen:
VersR 1961, 357
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW-Fahrers mit einem nach Freigabe des Verkehrs durch einen regelnden Polizeibeamten auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

BGH, Urteil vom 31.01.1961 - Aktenzeichen VI ZR 89/60

DRsp Nr. 1994/6373

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW-Fahrers mit einem nach Freigabe des Verkehrs durch einen regelnden Polizeibeamten auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

Einer Fußgängerin, die in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung mit Verkehrsregelung durch einen Polizeibeamten diese eben für den Fahrzeugverkehr freigegebene Fahrbahn betritt und hierbei von einem PKW angefahren wird, dessen Fahrt gerade freigegeben war, handelt grob verkehrswidrig. Die besonders grobe Fahrlässigkeit tritt hinter die Betriebsgefahr des PKW vollständig zurück.

Normenkette:

StVG § 7 § 18 ; StVO (a.F) § 2 ;

Tatbestand:

Am 1. Februar 1955 wurde die Klägerin gegen 17.50 Uhr in K. beim Überschreiten der 7,50 m breiten Fahrbahn der K. in südlicher Richtung, kurz vor dem Verlassen der Fahrbahn, von einem in östlicher Richtung zur Stadtmitte hin fahrenden Personenkraftwagen erfasst. Wegen ihrer schweren Verletzungen hat die Klägerin von dem Erstbeklagten als Halter und dem Zweitbeklagten als Fahrer des Wagens Schadenersatz begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision begehrt die Klägerin wie in der Berufungsinstanz wegen ihres mitwirkenden Verschuldens von den Beklagten nur Ersatz der Hälfte ihres Schadens. Der allein in der Revisionsinstanz vertretene Erstbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.