LG Bonn - Urteil vom 16.10.2002
2 O 237/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVZO § 53b Abs. 5 § 22 Abs. 4 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 79

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit der Ladebordwand eines LKW

LG Bonn, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 2 O 237/02

DRsp Nr. 2008/13647

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit der Ladebordwand eines LKW

Kollidiert ein PKW mit der Ladebordwand eines im absoluten Halteverbot entladenden LKW, so trägt der PKW-Fahrer seinen Schaden selbst, wenn der LKW über die vorgeschriebenen Sicherungseinrichtungen verfügt hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVZO § 53b Abs. 5 § 22 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Halter und den Beklagten zu 2. als Kfz- Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Am 25.02.02 gegen 11 Uhr befuhr die Zeugin ... mit dem Pkw Mitsubishi Galant xxx des Klägers die D.-Straße in K. Aus ihrer Fahrtrichtung gesehen hatte der Beklagte zu 1) den Lkw MAN L 2000 xxx im absoluten Halteverbot am rechten Fahrbahnrand geparkt. Um einen Entladevorgang durchzuführen, hatte er die Hubladebordwand des Lkw in der Weise heruntergelassen, dass sie mit voller Länge von ca. 1,7 m in einer Höhe von ca. 1 m in den rückwärtigen Verkehrsraum ragte. In langsamer Fahrt stieß die Zeugin ... mit der rechten Seite des Mitsubishi Galant gegen die linke Seite der Ladebordwand. Der Pkw erlitt Totalschaden.

Der Kläger behauptet, die "Warnbake" unterhalb der Ladebordwand sei mittig angebracht und wegen starker Verschmutzung als solche nicht zu erkennen gewesen. Sonstige Warnhinweise seien nicht vorhanden gewesen.