OLG Hamm - Urteil vom 19.06.1989
32 U 54/88
Normen:
BGB § 823 § 828 Abs. 2 § 254 ; StVO § 3 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 473
VRS 1990, 267
r+s 1990, 267

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf die Fahrbahn laufenden Kind

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.1989 - Aktenzeichen 32 U 54/88

DRsp Nr. 1994/10616

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem auf die Fahrbahn laufenden Kind

»1. In einer nur einseitig bebauten Straße mit am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen muß ein Kraftfahrer, wenn nichts auf spielende Kinder hindeutet, die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht auf weniger als 50 km/h herabmindern.«2. Ein 8jähriges Kind, das ohne den Fahrverkehr zu achten auf die Straße läuft, um sie zu überqueren, trifft 1/3 Mitverschulden (Haftung des Pkw-Halters beträgt 2/3 aus Betriebsgefahr).

Normenkette:

BGB § 823 § 828 Abs. 2 § 254 ; StVO § 3 § 25 Abs. 3 ;

Hinweise:

der BGH hat durch Beschluß vom 5.6.1990 - VI ZR 261/89 - die Revision nicht angenommen.

Fundstellen
NZV 1990, 473
VRS 1990, 267
r+s 1990, 267