OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.07.2023
3 U 14/23
Normen:
StVO § 9 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; StVO § 10 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 359/20

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem außerhalb einer Fußgänger- und Radfahrerfurt geradeaus fahrenden Radfahrer

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 3 U 14/23

DRsp Nr. 2023/12441

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem außerhalb einer Fußgänger- und Radfahrerfurt geradeaus fahrenden Radfahrer

Wird ein für Radfahrer freigegebener Gehweg zunächst in die einmündende Straße geführt, um dort den Übergang mittels Fußgänger- und Radfahrerfurt zu ermöglichen, genießt ein Radfahrer gegenüber dem Abbieger nicht den Vorrang nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO, wenn er dem Gehweg nicht folgt, sondern die Straße unmittelbar an der Einmündung überquert.

Kommt es zu einer Kollision des Radfahrers mit einem abbiegenden Pkw, so ist eine Haftungsverteilung von 30:70 % zulasten des Radfahrers angemessen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.8.2022 - 1 O 359/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben.

1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Klageanspruch hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 dem Grunde nach zu 30 % und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 70 % für gerechtfertigt erklärt.