OLG Nürnberg - Endurteil vom 25.10.2002
6 U 1150/02
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 230
OLGReport-Nürnberg 2003, 230
VRS 104, 200
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 745/01

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem betrunken auf der Fahrbahn einer Landstraße laufenden Fußgänger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 83,3 %

OLG Nürnberg, Endurteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 6 U 1150/02

DRsp Nr. 2004/19859

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem betrunken auf der Fahrbahn einer Landstraße laufenden Fußgänger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 83,3 %

1. a) Zur Haftung eines Pkw-Fahrers, der einen betrunkenen, nachts bei Regen auf der Fahrbahn einer Landstrasse laufenden Fußgänger anfährt.

b) Wird ein betrunkener, dunkel gekleideter Fußgänger nachts von einem PKW angefahren, trifft der Führer des PKW ein Verschuldensanteil von 1/6, da ihm ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot anzulasten ist; ein Ansatz der Betriebsgefahr findet allerdings nicht statt. 2. 5000 EUR Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 5/6 für einen Fußgänger aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Fraktur des rechten Unterschenkels, offene Fraktur des linken Unterschenkels, verschiedene kleinere Brüche, Schädelverletzungen und Absprengungen mehrerer Zähne. 88 Tage stationäre und Rehabilitationsbehandlung. Fortbewegung nur auf Krücken möglich. Nach wie vor ist der Geschädigte beeinträchtigt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 21. Februar 2002 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: