OLG Köln - Beschluss vom 19.03.2012
16 U 169/11
Normen:
StVG § 18; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254;
Fundstellen:
MDR 2012, 906
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 199/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn bei Rotlicht überquerenden Fußgänger

OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 16 U 169/11

DRsp Nr. 2012/8984

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn bei Rotlicht überquerenden Fußgänger

1. Überquert ein Fußgänger eine Fahrbahn, die durch eine Mittelinsel geteilt wird, auf der sich ebenfalls eine Lichtzeichenanlage befindet, während die Fußgängerampel „Grün“ zeigt, und springt die Fußgängerampel auf „Rot“, bevor der Fußgänger die Mittelinsel überquert hat, so muss der Fußgänger bis zur nächsten Grünphase auf der Mittelinsel warten. 2. Setzt der Fußgänger unter Missachtung des Rotlichts die Überquerung der Fahrbahn fort und kommt es zu einer Kollision mit einem sich im Übrigen verkehrsgerecht verhaltenden Pkw, so tritt dessen nicht durch ein Verschulden des Fahrers erhöhte Betriebsgefahr hinter das Verschulden des Fußgängers vollständig zurück.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StVG § 18; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den §§ 114 ff. ZPO zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.09.2011 lässt keine Rechtsfehler erkennen, § 513 Abs. 1 ZPO