OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.02.2014
13 U 32/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 86/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 13 U 32/12

DRsp Nr. 2016/3799

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger

Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger, weil dieser hinter einem beampelten Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn tritt, ohne den herannahenden Pkw zu beachten, so scheiden Ansprüche des Fußgängers wegen weit überwiegenden Mitverschuldens aus. Das gilt auch hinsichtlich einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sofern diese nicht unfallursächlich geworden ist.

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird zurückgewiesen;

2.

Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Beschlusswege zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schmerzensgeldansprüche sowie Ansprüche auf immateriellen und materiellen Vorbehalt aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... Januar 2009 in Stadt1 zugetragen hat und bei dem der Kläger als Fußgänger von dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw erfasst und verletzt wurde.