OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.2014
13 U 32/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 86/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen 13 U 32/12

DRsp Nr. 2016/3803

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger

Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger, weil dieser hinter einem beampelten Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn tritt, ohne den herannahneden Pkw zu beachten, so scheiden Ansprüche des Fußgängers wegen weit überwiegenden Mitverschuldens aus. Das gilt auch hinsichtlich einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sofern diese nicht unfallursächlich geworden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 18.223,76 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat nach übereinstimmender Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen war.