KG - Beschluss vom 31.07.2008
12 U 234/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 160
MDR 2009, 83
NZV 2009, 241
VRS 115, 270
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 123/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger an einer Rotlicht zeigenden Fußgängerampel

KG, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 12 U 234/07

DRsp Nr. 2009/2787

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger an einer Rotlicht zeigenden Fußgängerampel

1. Der Kraftfahrer muss nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger, der bei für ihn rotem Ampellicht den vom Kfz befahrenen Fahrstreifen betreten hatte, dann aber auf die benachbarte Busspur zurückgetreten war, dann wieder nach vorn vor das herannahende Fahrzeug läuft. 2. In einem solchen Fall tritt die einfache Betriebsgefahr des Kfz gegenüber dem Alleinverschulden des Fußgängers zurück (§ 9 StVG, § 254 BGB).

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe:

Die gegenüber beiden Beklagten rechtzeitig eingelegte Berufung (vgl. OLG Hamm, OLGR 2000, 312) hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.