OLG Hamm - Urteil vom 09.09.1991
32 U 49/91
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 9 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 300

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger auf einem Fußgängerüberweg

OLG Hamm, Urteil vom 09.09.1991 - Aktenzeichen 32 U 49/91

DRsp Nr. 1994/10505

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger auf einem Fußgängerüberweg

Überquert ein Fußgänger nachts bei Rotlicht eine Fußgängerfurt und wird hierbei durch einen Pkw erfasst und schwer verletzt, kann die Haftung des Kfz-Führers auch dann vollständig zurücktreten, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) um ca. 20 km/h überschreitet, der Verletzte aber eine BAK von 2,5 o/oo aufweist.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 9 ;

Hinweise:

Mithaftung 1/3 des Pkw-Fahrers bei 50 km/h und ungünstiger Witterung: OLG Köln (13 U 79/84) r+s 1987, 67.

Fundstellen
r+s 1992, 300