OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2018
I-1 U 196/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1, Abs. 2; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 925
NZV 2018, 474
VRS 2017, 116
VersR 2018, 1210
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 17/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem in der Dämmerung ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen I-1 U 196/14

DRsp Nr. 2018/5553

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem in der Dämmerung ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Fahrbahn tretenden Fußgängers

Zur Gewichtung der Betriebsgefahr bei einem Fußgängerunfall.

Fährt ein Pkw einen Fußgänger an, der in der Dämmerung auf die Fahrbahn tritt, ohne den fließenden Verkehr zu beachten, und kann ein Verschulden des Pkw-Fahrers nicht festgestellt werden, so ist auch bei grobem Fehlverhalten des Fußgängers die Betriebsgefahr des Pkw mit 20% zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 3. Dezember 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - 1 O 17/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 20 % der Leistungen zu erstatten, die die Klägerin aufgrund der durch den Unfall am 22. Februar 2010 - unmittelbar an der Kreuzung XXX - verursachten Verletzungen des Herrn XXX an diesen und seine Pflegeperson XXX bereits erbracht hat und künftig noch erbringen wird, insbesondere

a)

die an Herrn XXX ab dem 8. April 2010 unfallbedingt erbrachten und zukünftig noch zu erbringenden Beihilfeleistungen sowie

b)