OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2014
4 U 246/13
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2014, 228
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem in der Dunkelheit die Fahrbahn überquerenden FußgängerHöhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Frakturen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 4 U 246/13

DRsp Nr. 2014/15964

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem in der Dunkelheit die Fahrbahn überquerenden Fußgänger Höhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Frakturen

1. Kommt es bei Dunkelheit und starkem Regen zu einer Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, so trifft diesen ein Mitverschuldensanteil von 2/3, wenn er die Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung, sondern schräg überquert und dabei den auf der Straße befindlichen bevorrechtigten Fahrzeugverkehr nicht beachtet hat und weiterhin dunkel gekleidet war. 2. Unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 2/3 ist bei einem Schlüsselbeinbruch rechts, welcher drei Operationen mit jeweils mehrtägigem stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich machte, dauerhaften Beeinträchtigungen der rechten Schulter sowie weitere Frakturen des Handgelenks, von Rippen und im Bereich des Außenknöchels, einer traumatischen Subarachnoidalblutung sowie Prellungen und Hämatomen des rechten Knies ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR angemessen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 3. Zivilkammer - vom 11.10.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: