BGH - Urteil vom 02.11.1965
VI ZR 134/64
Normen:
BGB § 833 ; StVG § 7 § 17 ; StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 143
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem plötzlich die Fahrbahn überquerenden Hund

BGH, Urteil vom 02.11.1965 - Aktenzeichen VI ZR 134/64

DRsp Nr. 1994/6086

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem plötzlich die Fahrbahn überquerenden Hund

1. Taucht ein Hund plötzlich so nah vor einem PKW auf der Fahrbahn auf, dass die verbleibende Strecke in einer Sekunde durchfahren wird, so trifft den PKW-Fahrer kein Verschulden an einer Kollision, weil ihm eine Schrecksekunde zuzubilligen ist.2. Die durch das Verschulden des Tierhalters erhöhte Tiergefahr kann derart überwiegend sein, daß eine Mithaftung des Kraftfahrers aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr völlig außer Betracht zu bleiben hat.

Normenkette:

BGB § 833 ; StVG § 7 § 17 ; StVO (a.F.) § 1 ;

Tatbestand:

Am 16. August 1961 befuhr der Kläger auf seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h den B.-Ring in K. in Richtung H. Etwa in Höhe des Hauses Nummer 27 überquerte ein Dackelbastard, der von den Beklagten gehalten wurde, den B.-Ring von links nach rechts in Fahrtrichtung des Klägers und kreuzte dessen Fahrbahn. Es kam zu einer Berührung von Dackel und Motorrad. Der Kläger geriet dadurch ins Schleudern und kam nach etwa 30 m zu Fall, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt.