Am 16. August 1961 befuhr der Kläger auf seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h den B.-Ring in K. in Richtung H. Etwa in Höhe des Hauses Nummer 27 überquerte ein Dackelbastard, der von den Beklagten gehalten wurde, den B.-Ring von links nach rechts in Fahrtrichtung des Klägers und kreuzte dessen Fahrbahn. Es kam zu einer Berührung von Dackel und Motorrad. Der Kläger geriet dadurch ins Schleudern und kam nach etwa 30 m zu Fall, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt.
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