OLG Hamm - Urteil vom 11.04.1988
3 U 167/87
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/353
DfS Nr. 1993/354
VRS 71, 15
ZfS 1989, 297
r+s 1991, 89

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem radfahrenden Kind bei Gegenverkehr; Höhe des Schmerzensgeldes bei Rippenserienfraktur mit Hämatothorax und Pneumothorax

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.1988 - Aktenzeichen 3 U 167/87

DRsp Nr. 1996/942

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem radfahrenden Kind bei Gegenverkehr; Höhe des Schmerzensgeldes bei Rippenserienfraktur mit Hämatothorax und Pneumothorax

»1. Zu den Sorgfaltsanforderungen, die an einen Kraftfahrer zu stellen sind, der auf einer engen Straße mit Gegenverkehr ein radfahrendes Kind überholen will.2. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes für ein Kind, das nach einem Unfall monatelang stationär behandelt werden musste und bei dem ein leichtes Hinken zurückgeblieben ist.«3. Überholt ein PKW mit unverminderter Geschwindigkeit ein radfahrendes Kind und kommt es zu einer Kollision, weil wegen eines entgegen kommenden Fahrzeugs nicht genügend Fahrzeugbreite zur Verfügung steht, so trägt der PKW die alleinige Haftung.