AG Coburg - Urteil vom 23.07.1998
15 C 574/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; HaftpflG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 188

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Schienenfahrzeug auf einem Bahnübergang

AG Coburg, Urteil vom 23.07.1998 - Aktenzeichen 15 C 574/98

DRsp Nr. 2008/13730

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Schienenfahrzeug auf einem Bahnübergang

Kommt es an einem nur mit einem Andreaskreuz gesicherten Bahnübergang zu einer Kollision eines PKW mit einem Schienenfahrzeug, so tritt die Betriebsgefahr des Schienenfahrzeugs hinter das Verschulden des PKW-Fahrers, der die an einem unbeschrankten Bahnübergang geltenden Sorgfaltspflichten verletzt hat, vollständig zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; HaftpflG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründe

Der Klägerin steht gegen beide Beklagte weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 1 Haftpflichtgesetz Anspruch auf Schadensersatz aus dem Bahn-Verkehrsunfall vom 17.12.1996 am Bahnübergang K.-Weg in C. in Höhe von 966,36 DM zu.

I. Haftung des Beklagten zu 2)

Der Beklagte zu 2) haftet nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Dem Beklagten zu 2) kann als Lokomotivführer kein Verursachungsbeitrag im Sinne eines mitwirkenden Verschuldens an dem Zustandekommen des Unfalls angelastet werden.