Die zulässige Klage ist nicht begründe
Der Klägerin steht gegen beide Beklagte weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 1 Haftpflichtgesetz Anspruch auf Schadensersatz aus dem Bahn-Verkehrsunfall vom 17.12.1996 am Bahnübergang K.-Weg in C. in Höhe von 966,36 DM zu.
I. Haftung des Beklagten zu 2)
Der Beklagte zu 2) haftet nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Dem Beklagten zu 2) kann als Lokomotivführer kein Verursachungsbeitrag im Sinne eines mitwirkenden Verschuldens an dem Zustandekommen des Unfalls angelastet werden.
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