BGH - Urteil vom 21.05.1968
VI ZR 117/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 27 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem vom Radweg auf die Fahrbahn einbiegenden Radfahrer

BGH, Urteil vom 21.05.1968 - Aktenzeichen VI ZR 117/67

DRsp Nr. 2008/15023

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem vom Radweg auf die Fahrbahn einbiegenden Radfahrer

»1. Der Radfahrer muß davon absehen, vom Radweg auf die Fahrbahn einzubiegen, wenn sich hierauf die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig gefahrlos einstellen können. Eine weitergehende Wartepflicht trifft ihn nicht.«2. Fährt ein PKW auf einen Radfahrer auf, der am Ende eines Radwegs auf die Fahrbahn eingebogen ist, so trägt er die alleinige Haftung, wenn er sich zum Zeitpunkt des Einbiegens noch etwa 70 Meter von dem Radfahrer entfernt befand und genügend Zeit hatte, sich auf diesen einzustellen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 27 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Sozialversicherungsträger Schadensersatzansprüche geltend, die dem bei ihr versicherten früheren Krankenpfleger K. gegen den Ehemann der Beklagten aus einem Verkehrsunfall erwachsen und nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind. Dieser, der während des Rechtsstreits verstorben und von der Beklagten beerbt worden ist, hatte mit seinem Kraftwagen K., als er auf dem Fahrrad zur Arbeit fuhr, angefahren und verletzt.