OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2018
7 U 44/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 1; StVO § 8 Abs. 1 S. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 213/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem wartepflichtigen Radfahrer

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 7 U 44/17

DRsp Nr. 2018/3240

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem wartepflichtigen Radfahrer

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Pkw und einem wartepflichtigen Radfahrer, so tritt die Betriebsgefahr des Pkw vollständig hinter die als Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigende Vorfahrtverletzung des Radfahrers zurück.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (08 O 213/15) vom 24.05.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.168,84 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 1; StVO § 8 Abs. 1 S. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 Bezug genommen.

Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.