OLG Hamm - Beschluss vom 02.01.2018
7 U 44/17
Normen:
StVG § 7; StVG § 9; StVG § 18; BGB § 254; StVO § 8;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 213/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem wartepflichtigen Radfahrer

OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018 - Aktenzeichen 7 U 44/17

DRsp Nr. 2018/3280

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem wartepflichtigen Radfahrer

Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge tritt die einfache Betriebsgefahr eines PKW hinter einem für den Unfall ursächlichen Vorfahrtsverstoß des verunfallten Fahrradfahrers vollständig zurück.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 9; StVG § 18; BGB § 254; StVO § 8;

Gründe

I.

Zwischen den Parteien steht ein Unfallereignis vom 18.04.2015 in Streit, das sich gegen 19:25 Uhr im T-Kreuzungsbereich auf der L-Straße in E ereignete.

An dem Unfall waren das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug, VW Golf, amtliches Kennzeichen #####, welches bei der Drittwiderbeklagten zu 2) haftpflichtversichert war und welches im Unfallzeitpunkt von der Drittwiderbeklagten zu 1) gesteuert wurde, sowie die Beklagte mit ihrem Fahrrad beteiligt.