OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.05.2012
9 U 128/11
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG; § 17 Abs. 1 StVG; § 18 Abs. 1 StVG; § 254 Abs. 1 BGB; § 12 Abs. 1 Ziff. 1 StVO; § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO; § 14 Abs. 1 StVO; Zeichen 340 Ziff. 3 (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO);
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 321/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einer in ihr verbotswidrig geparktes Fahrzeug einsteigenden Fußgängerin

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2012 - Aktenzeichen 9 U 128/11

DRsp Nr. 2012/20409

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einer in ihr verbotswidrig geparktes Fahrzeug einsteigenden Fußgängerin

1. Streift ein Pkw im Vorbeifahren eine im rechten Bereich auf der Fahrbahn befindliche Fußgängerin, die sich anschickt, in ihr geparktes Fahrzeug einzusteigen, kommt eine Haftung des Pkw-Fahrers zu 100% in Betracht, wenn ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fußgängerin nicht nachweisbar ist.2. Der Fußgängerin fällt kein Verschulden zur Last, wenn sie dicht neben der geschlossenen Fahrertür ihres geparkten Fahrzeugs steht, und wenn sie - wegen einer unübersichtlichen Kurve - beim Betreten der Fahrbahn den später vorbeifahrenden Pkw noch nicht erkennen konnte.3. Vorausgegangene Verkehrsverstöße der Fußgängerin beim Abstellen ihres Fahrzeugs spielen für die Haftungsquote keine Rolle, wenn der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zum Schutzbereich der verletzten Normen gehört. (Hier: Verbotenes Parken auf dem Gehweg und verbotenes Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr.)

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 01.07.2011 - 6 O 321/09 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 01.07.2011 - 6 O 321/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. 2. 3. 4. III. IV. V. VI.