LG Heidelberg - Urteil vom 15.05.2002
7 O 19/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 2 § 20 Abs. 2, 4 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 257

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem Fußgänger an einer Bushaltestelle

LG Heidelberg, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 7 O 19/02

DRsp Nr. 2008/13679

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem Fußgänger an einer Bushaltestelle

Fährt ein Radfahrer auf einen direkt an den Bahnhofsvorplatz angrenzenden Fahrrad- und Gehweg an einer Bushaltestelle vorbei, so ist der durch einen Zusammenstoß mit einem aus einem Bus aussteigenden Fußgänger entstandene Schaden hälftig zu teilen, wenn die Verkehrssituation für den Radfahrer unübersichtlich war und er die Geschwindigkeit nicht deutlich herabgesetzt hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 2 § 20 Abs. 2, 4 § 25 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Haftung aus einem Verkehrsunfall zwischen einem Fahrradfahrer und einem Fußgänger.