OLG Hamm - Urteil vom 08.06.2000
27 U 29/00
Normen:
StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)309b
NZV 2000, 468
NZV 2000, 468
OLGReport-Hamm 2000, 316
OLGReport-Hamm 2000, 316

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem PKW bei Überquerung einer Straße

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 27 U 29/00

DRsp Nr. 2004/1432

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem PKW bei Überquerung einer Straße

»1. Endet ein ausgewiesener kombinierter Rad- und Fußgängerweg einer übergeordneten Straße nach einem Schwenk in einer untergeordneten Querstraße dort mit einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn der untergeordneten Straße, so dass Radfahrer bei der Verkehrsführung angepasster Fahrweise ihre Fahrt nicht parallel zur übergeordneten Straße fortsetzen können, sondern in der untergeordneten Querstraße deren Fahrbahn kreuzen müssen, ist das Vorrecht des Fahrzeugverkehrs der untergeordneten Straße nach § 25 Abs. 3 StVO zu beachten.«