KG - Urteil vom 11.07.2002
12 U 10154/00
Normen:
StVO § 2 Abs. 1 § 25 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2003, 236
NZV 2003, 483
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 511/98

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

KG, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 12 U 10154/00

DRsp Nr. 2004/19364

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem plötzlich auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

Volle Haftung eines Fußgängers, der plötzlich von rechts auf die Fahrbahn tritt und einen Fahrradfahrer zur Notbremsung veranlasst, durch die letzterer stürzt und Schäden erleidet (hier: Radfahrer vollzieht Notbremsung, weil eine Mutter plötzlich von rechts auf die Fahrbahn springt, um ihr 2jähriges Kind vor seinem bereits begonnenen Überqueren der Fahrbahn zurückzuhalten).

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 1 § 25 Abs. 1, 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist richtig, und das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz gibt keine Veranlassung, es abzuändern: Die Beklagte muss für die materiellen und immateriellen Folgen des Unfalls vom 2. November 1996, bei dem der Kläger mit seinem Fahrrad auf der Schlüterstraße gestürzt ist, im vom Landgericht zuerkannten Umfang einstehen, weil sie ihn schuldhaft verursacht hat.