SchlHOLG - Urteil vom 21.08.2008
7 U 89/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 8;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 255/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem vorfahrtberechtigten PKW

SchlHOLG, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 7 U 89/07

DRsp Nr. 2009/1177

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem vorfahrtberechtigten PKW

Bei einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten PKW und einem Radfahrer haftet der Radfahrer voll, wenn allein ein grober Vorfahrtsverstoß des Radfahrers feststeht, hingegen keine gefahrerhöhenden Umstände auf Seiten des PKW-Fahrers.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 8;

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der umfassenden zukünftigen Ersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 3. September 2005 gegen 11.00 Uhr in B, Einmündungsbereich Hstraße/E-Straße in Anspruch.