OLG Nürnberg - Urteil vom 14.01.2002
5 U 2628/01
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 359
DAR 2002, 359
DAR 2002, 359
OLGReport-Nürnberg 2002, 356
OLGReport-Nürnberg 2002, 356
OLGReport-Nürnberg 2002, 356
VRS 104, 101
VersR 2003, 333
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 29.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1271/99

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden LKW mit einem die Straße bei Grünlicht auf einem kombinierten Fuß- und Radweg überquerenden Radfahrer; Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bei schweren Weichteilverletzungen des Oberschenkels einer jungen Frau mit plastisch-chirurgischen Folgeeingriffen und Narbenbildung, Bandruptur des linken Sprunggelenks und posttraumatischer Belastungsreaktion

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 5 U 2628/01

DRsp Nr. 2002/6986

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden LKW mit einem die Straße bei Grünlicht auf einem kombinierten Fuß- und Radweg überquerenden Radfahrer; Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bei schweren Weichteilverletzungen des Oberschenkels einer jungen Frau mit plastisch-chirurgischen Folgeeingriffen und Narbenbildung, Bandruptur des linken Sprunggelenks und posttraumatischer Belastungsreaktion

1. Kommt es zu einer Kollision eines rechts abbiegenden LKW mit einer die Straße bei Grünlicht auf einem kombinierten Fuß/Radweg überquerenden Radfahrerin, so trägt der LKW die alleinige Haftung.

»2.Zur Höhe eines Schmerzensgeldanspruches (hier 50.000,00 EUR) für eine junge Frau, die bei einem Verkehrsunfall schwere Weichteilverletzungen im Oberschenkel mit notwendigem plastisch-chirurgischem Folgeeingriff und bleibenden großflächigen, entstellenden Narben (primärer Krankenhausaufenthalt, ohne Folgeeingriffe: 34 Tage), eine Bandruptur des linken Sprunggelenks, einen Abriss der spina iliaca mit andauernden Sitzbeschwerden sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion mit der Folge einer MdE allein auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet in Höhe von 30 % erlitt.«

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatz -, insbesondere Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall am 06. Mai 1997 in R geltend.