Die zulässige Berufung ist in dem noch in der Hauptsache zu entscheidenden Umfang nur zum Teil begründet. Sie führt insoweit dem Grunde nach dazu, dass ein Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu 2/3 besteht.
Aus dem Verkehrsunfall vom 13.5.1992 in E. haften die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, die Widerbeklagte zu 2) aus § 18 Abs. 1 StVG und die Widerbeklagte zu 3) gemäß § 3 Nr. 1, 2 Pflichtversicherungsgesetz der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.
Ebenso haften die Beklagte zu 2) gemäß § 7 Abs. 1 StVG, der Beklagte zu 1) aus § 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 3) gemäß §
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