OLG Köln - Urteil vom 13.10.1994
18 U 42/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 5 § 9 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)267b
MDR 1995, 45
NZV 1995, 74
OLGReport-Köln 1995, 2
SP 1995, 34
ZfS 1995, 8

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden LKW mit einem rechts überholenden PKW

OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994 - Aktenzeichen 18 U 42/94

DRsp Nr. 1995/9847

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts abbiegenden LKW mit einem rechts überholenden PKW

»1. Fährt ein Pkw an einem an einer Einmündung haltenden Lastzug rechts vorbei, obwohl im Einmündungsbereich keine Fahrbahnmarkierungen (Zeichen 297) angebracht sind, verstößt der Pkw-Fahrer gegen § 5 StVO.2. Biegt der Lastzug nach rechts ab und kommt es dabei zum Zusammenstoß mit dem rechts überholenden Pkw, ist eine Haftungsverteilung von 1:2 zu Lasten des Pkw-Fahrer gerechtfertigt.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 5 § 9 Abs. 1 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in dem noch in der Hauptsache zu entscheidenden Umfang nur zum Teil begründet. Sie führt insoweit dem Grunde nach dazu, dass ein Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu 2/3 besteht.

Aus dem Verkehrsunfall vom 13.5.1992 in E. haften die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, die Widerbeklagte zu 2) aus § 18 Abs. 1 StVG und die Widerbeklagte zu 3) gemäß § 3 Nr. 1, 2 Pflichtversicherungsgesetz der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.

Ebenso haften die Beklagte zu 2) gemäß § 7 Abs. 1 StVG, der Beklagte zu 1) aus § 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 3) gemäß § 3 Nr. 1, 2 PflVersG der Klägerin als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.