LG Dresden vom 26.07.2002
16 O 5531/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 74

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts fahrenden PKW mit einem Kabelkasten

LG Dresden, vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 16 O 5531/01

DRsp Nr. 2008/13658

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts fahrenden PKW mit einem Kabelkasten

Stößt ein Kraftfahrer beim Rückwärtsfahren auf einem öffentlichen Parkplatz auf einen versenkbaren Kabelkasten, der in geringfügiger Höhe ausgefahren ist, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Straßenbaulastträgers vorzunehmen. Der Kraftfahrer muss sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen, weil er die beim Ausparken zu beachtende Sorgfalt nicht beachtet hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
DAR 2003, 74