OLG Hamm vom 20.03.2000
6 U 216/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 356
r+s 2000, 235

Haftungsverteilung bei Kollision eines schadensbedingt liegen Gebliebenen mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Hamm, vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 6 U 216/99

DRsp Nr. 2008/13597

Haftungsverteilung bei Kollision eines schadensbedingt liegen Gebliebenen mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

1. Bleibt ein Fahrzeug aufgrund eines Motorschadens mit erheblicher Qualmentwicklung auf der Fahrbahn zur Fahrbahnmitte hin orientiert liegen und weicht ein nachfolgendes Fahrzeug dem stehenden Fahrzeug nach links aus, wodurch es im Bereich der Mittellinie zur Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs kommt, so haften der Halter des liegen gebliebenen und des nachfolgenden Fahrzeugs je zur Hälfte für die Schäden an dem nachfolgenden Fahrzeug.2. Ein Stempelabdruck des aufgefahrenen Fahrzeugs auf dem Radkasten des hinter dem liegen gebliebenen Fahrzeug Angehaltenen erlaubt den sicheren Rückschluss, dass Ersteres bei der Kollision mit dem Fahrzeug des Gegenverkehrs bereits stand.3. Der Verursachungsanteil des entgegen kommenden Fahrzeugführers bleibt hierbei außer Betracht.

Normenkette: