OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.11.2014
17 U 44/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 184/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines sich in eine vorfahrtberechtigte Straße hineintastenden Fahrzeugs mit einem Motorrad des fließenden Verkehrs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.11.2014 - Aktenzeichen 17 U 44/14

DRsp Nr. 2016/5486

Haftungsverteilung bei Kollision eines sich in eine vorfahrtberechtigte Straße hineintastenden Fahrzeugs mit einem Motorrad des fließenden Verkehrs

Fährt ein Fahrzeug aus einer wartepflichtigen Straße auf die Vorfahrtstraße und kommt es zu einer Kollision mit einem von dort herannahenden Motorrad, so trifft das wartepflichtige Fahrzeug die volle Haftung, sofern nicht nachgewiesen ist, dass das Motorrad mit überhöhter Geschwindigkeit geführt wurde (hier: verneint).

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

wird die Beklagte/ Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass der Senat ihrer Berufung keine Aussicht auf Erfolg beimisst.

Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist beabsichtigt, die Berufung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.