OLG Hamburg - Urteil vom 12.08.2022
14 U 22/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10; StVO § 14;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 155/20

Haftungsverteilung bei Kollision eines sich von einem am Fahrbahnrand befindlichen Parkstreifen in den fließenden Verkehr einordnenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Fahrertür eines vor ihm haltenden Taxis

OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2022 - Aktenzeichen 14 U 22/22

DRsp Nr. 2023/3761

Haftungsverteilung bei Kollision eines sich von einem am Fahrbahnrand befindlichen Parkstreifen in den fließenden Verkehr einordnenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Fahrertür eines vor ihm haltenden Taxis

Kommt es zu einer Kollision eines sich von einem am Fahrbahnrand befindlichen Parkstreifen auf dem Gelände eines Flughafens in den fließenden Verkehr einordnenden Fahrzeugs mit der sich öffnenden Fahrertür eines haltenden Taxis, so trifft letzteres die alleinige Haftung, wenn das Fahrzeug mit einem ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand (hier: 70 cm) an dem Taxi vorbeigefahren ist.

1. Ziff. 2 des Tenors des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 07.02.2022, Az. 331 O 155/20, ist aufgrund der teilweisen Widerklagerücknahme des Beklagten zu 2 in Höhe von 175,00 € nebst anteiliger Zinsen wirkungslos.

2. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.02.2022, Az. 331 O 155/20, zurückgewiesen.