OLG München - Endurteil vom 12.01.2018
10 U 2135/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 35 Abs. 5a; StVO § 35 Abs. 8; StVO § 38 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
r+s 2018, 157
Vorinstanzen:
LG München II, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 153/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden Rettungswagens mit einem Linksabbieger

OLG München, Endurteil vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 10 U 2135/17

DRsp Nr. 2018/2308

Haftungsverteilung bei Kollision eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden Rettungswagens mit einem Linksabbieger

1. Ob ein Einsatzfahrzeug gem. § 35 Abs. 5a StVO Sonderrechte in Anspruch nehmen durfte und damit von den Vorschriften der StVO befreit war, beurteilt sich allein danach, ob sich dessen Fahrer nach der ihm bekannten Lage für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen (hier: bejaht). 2. Von den Sonderrechten wird nicht unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S. von § 35 Abs. 8 StVO Gebrauch gemacht, wenn der Fahrer einen Linksabbieger überholt, obwohl dieser sich unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers zum Abbiegen eingeordnet hat. 3. Kommt es zu einer Kollision des Einsatzfahrzeugs mit dem Linksabbieger, so ist wegen dessen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 S. 4, § 38 Abs. 1 S. 2 StVO eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten angezeigt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 26.06.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 18.05.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

I. II. III. 2. 3. 4. 5. 6.