OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.06.1998
21 U 216/97
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 8 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)510a
VRS 97, 94
VRS 97,.94
VersR 2000, 197
r+s 2000, 14

Haftungsverteilung bei Kollision eines Trike-Fahrer mit einem aus einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg auf eine bevorrechtigte Kreisstraße einbiegenden Traktor

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 21 U 216/97

DRsp Nr. 2003/16335

Haftungsverteilung bei Kollision eines Trike-Fahrer mit einem aus einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg auf eine bevorrechtigte Kreisstraße einbiegenden Traktor

»1. Zur Sorgfaltspflicht eines Traktorfahrers, der an einer unübersichtlichen Stelle aus einem Wirtschaftsweg in eine bevorrechtigte Straße einbiegt.«2. Ein landwirtschaftliches Gespann aus einem Traktor mit einem Anhänger muss einen Einbiegevorgang aus einem Wirtschaftsweg in eine bevorrechtigte Landstraße bei schlecht einsehbarer Einmündung äußerst vorsichtig und besonnen durchführen und einen Warnposten oder ein Warndreieck aufstellen. Kommt es zu einer Kollision mit einem Trike-Fahrer, der mit 45 km/h zu schnell gefahren ist, so ist von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Traktors auszugehen.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 8 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Vergleichsrechtsprechung zur Verschuldenshaftung wegen Vorfahrtverletzung beim Einbiegen:

OLG München (Urteil - 5 U 2060/95 - 13.2.1996, DRsp-ROM Nr. 1998/15719 = VersR 1998, 733 = VRS 97, 260): Frage der Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine Vorfahrtverletzung im Falle der Kollision eines Pkw mit einem Motorrad nach dem Einbiegen in eine bevorrechtigte Straße;