OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.09.2019
1 U 82/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
r+s 2020, 478
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 288/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines über eine Sperrfläche nach links abbiegenden Fahrzeugs mit einem unter Benutzung der Sperrfläche überholenden MotorradSchadensmindernde Berücksichtigung des unterbliebenen Tragens von Schutzkleidung durch den Motorradfahrer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 1 U 82/18

DRsp Nr. 2020/11453

Haftungsverteilung bei Kollision eines über eine Sperrfläche nach links abbiegenden Fahrzeugs mit einem unter Benutzung der Sperrfläche überholenden Motorrad Schadensmindernde Berücksichtigung des unterbliebenen Tragens von Schutzkleidung durch den Motorradfahrer

Zur Obliegenheit eines Motorradfahrers, Schutzkleidung zu tragen.

1. Kommt es zu einer Kollision eines unter Missachtung einer Sperrfläche in der Fahrbahnmitte nach links abbiegenden Fahrzeugs mit einem unter Benutzung der Sperrfläche mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Motorrad, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des Linksabbiegers angemessen. 2. Jedenfalls im Jahr 2014 bestand keine Obliegenheit für Motorradfahrer, bestimmte Schutzkleidung zu tragen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Mai 2018 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg (1 O 288/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.015,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. Januar 2015 zu zahlen.