OLG Celle - Urteil vom 23.07.1992
5 U 106/91
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 5 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 437
VersR 1993, 1291
r+s 1993, 336

Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit dem Überholten und einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Celle, Urteil vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 5 U 106/91

DRsp Nr. 1994/8341

Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit dem Überholten und einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

»1. Wer mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf einer übersehbaren Strecke von nur 600m zum Überholen eines mit mindestens 110 km/h fahrenden Fahrzeugs ansetzt, kann während des ganzen Überholvorgangs nicht die Übersicht haben, dass jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.2. Verstößt ein Unfallbeteiligter gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht des § 5 Abs. 2 S. 1 StVO, so kann bei der Abwägung nach § 17 StVG die Betriebsgefahr des anderen an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs vernachlässigt werden, selbst wenn diese wegen einer überhöhten Geschwindigkeit nicht gering war.«3. Daher volle Haftung des überholenden Fahrzeugs bei Kollision mit dem überholten und einem Fahrzeug des Gegenverkehrs.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 5 Abs. 2 S. 1 ;