OLG München - Urteil vom 23.05.2014
10 U 4493/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 962/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden mit einem links abbiegenden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 10 U 4493/13

DRsp Nr. 2014/9544

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden mit einem links abbiegenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines unter Missachtung der Betätigung des Fahrtrichtunganzeigers durch das vorausfahrende Fahrzeug zum Überholen ansetzenden Fahrzeugs mit einem nach links in die Einfahrt zu einem Kieswerk einfahrenden Betonmischfahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs angemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 15.11.2013 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 10.10.2013 (Az. 41 O 962/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.815,78 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.