BGH - Urteil vom 25.01.1983
VI ZR 92/81
Normen:
BGB § 254 ; StVO (1970) § 21a Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
MDR 1983, 744
NJW 1983, 1380
VRS 64, 340
VerkMitt 1983, 58
VersR 1983, 440
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Motorradfahrers mit einem links abbiegenden PKW; Anforderungen an den Nachweis mitwirkenden Verschuldens bei unterbliebenem Tragen eines Helms

BGH, Urteil vom 25.01.1983 - Aktenzeichen VI ZR 92/81

DRsp Nr. 1994/4769

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Motorradfahrers mit einem links abbiegenden PKW; Anforderungen an den Nachweis mitwirkenden Verschuldens bei unterbliebenem Tragen eines Helms

»1. Erleidet ein Kraftradfahrer, der ohne Schutzhelm fährt, bei einem Unfall Kopfverletzungen, vor denen der Schutzhelm allgemein schützen soll, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen.2. Zur Frage, wann ein Brillenträger sich auf die Unzumutbarkeit, einen Schutzhelm zu benutzen, berufen kann.«3. Im Einzelfall kann es für einen Kraftradfahrer unzumutbar sein, mit einem Schutzhelm zu fahren. Dafür kann es etwa körperliche und gesundheitliche Gründe geben; sie rechtfertigen im Übrigen u.U. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde 1) (hier: verneint bei einem Brillenträger).4. Kommt es zu einer Kollision eines überholenden Motorradfahrers mit einem plötzlich links abbiegenden PKW, so ist von einem überwiegenden Verschulden des PKW auszugehen. Der Motorradfahrer hat sich lediglich die Betriebsgefahr mit 20% anrechnen zu lassen.