LG Osnabrück - Urteil vom 27.09.1991
11 S 286/91
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 230
r+s 1992, 230
r+s 1992, 230

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Straßenrand anfahrenden mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit von hinten heranfahrenden Fahrzeug

LG Osnabrück, Urteil vom 27.09.1991 - Aktenzeichen 11 S 286/91

DRsp Nr. 1994/15215

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Straßenrand anfahrenden mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit von hinten heranfahrenden Fahrzeug

1. Wer vom Fahrbahnrand mit seinem Pkw anfährt, muß auch in verkehrsberuhigten 30 km/h-Zonen mit Geschwindigkeitsüberschreitungen des fließenden Verkehrs rechnen und sich entsprechend sorgfältig beim Anfahren verhalten.2. Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen dem anfahrenden und dem mit überhöhter Geschwindigkeit (58 km/h statt 30 km/h) fahrenden Fahrzeug, so kann der Halter des sich mit überhöhter Geschwindigkeit nähernden Fahrzeugs lediglich 60 % seines Schadens ersetzt verlangen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
r+s 1992, 230
r+s 1992, 230
r+s 1992, 230