OLG Hamm - Urteil vom 04.02.2014
9 U 149/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 10; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 16
MDR 2014, 714
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 267/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Fahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 9 U 149/13

DRsp Nr. 2014/5672

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Fahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Der Umstand, dass ein Überholvorgang nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist, begründet kein sogenanntes faktisches Überholverbot.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.06.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 11.438,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% ab dem 08.05.2010 bis zum 04.08.2010 aus einem Betrag von 9.465,63 Euro und ab dem 05.08.2010 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 11.438,08 Euro zu zahlen.