OLG Köln - Urteil vom 12.07.2012
8 U 60/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 373/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem Parkplatz auf die Fahrbahn einbiegenden Fahrzeugs mit einem die aus Anlass von Dreharbeiten für einen Film reduzierte Höchstgeschwindigkeit überschreitenden Motorrad

OLG Köln, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 8 U 60/11

DRsp Nr. 2012/17688

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem Parkplatz auf die Fahrbahn einbiegenden Fahrzeugs mit einem die aus Anlass von Dreharbeiten für einen Film reduzierte Höchstgeschwindigkeit überschreitenden Motorrad

Kommt es zu einer Kollision eines von einem Parkplatz auf die Fahrbahn einbiegenden Pkw mit einem die wegen Dreharbeiten zu einem Film reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 30-35 km/h überschreitenden Motorradfahrer, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.11.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 373/09 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2007 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind:

1. 2. III. IV. V. VI.