KG - Beschluss vom 03.11.2008
12 U 185/08
Normen:
StVO § 14 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 298/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Pkw mit der sich öffnenden Tür eines parkenden Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 12 U 185/08

DRsp Nr. 2011/1985

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Pkw mit der sich öffnenden Tür eines parkenden Fahrzeugs

1. Regelmäßig reicht ein Seitenabstand eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw von mindestens 50 cm aus . 2. Herrscht Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahnseite des parkenden Pkw, so gehört es nach § 14 Abs. 1 StVO zur Gefahrenminderungspflicht des nach links Aussteigenden, dass er die Tür nicht länger als unbedingt nötig offen lässt und sich nicht länger als unbedingt nötig auf der Fahrbahn aufhält (Ein dem Fahrer heruntergefallener Schlüssel ist von der Beifahrerseite zu suchen.).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.

Normenkette:

StVO § 14 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe: