Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Haftung nach dem hier streitigen Verkehrsunfall gemäß § 823, 254 BGB zutreffend verteilt.
Im Hinblick auf die Ausnahmevorschriften §§ 18 Abs. 1 S. 1, 8 StVG findet das Straßenverkehrsgesetz keine Anwendung und richtet sich die Haftung ausschließlich nach §§ 823 ff BGB. Der vom Beklagten zu 2) gefahrene Bagger kann nämlich bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren. Nach der Vorlage der Zulassung wurde dies im Beweisaufnahmetermin vom 14.12.1995 vor dem Landgericht ausdrücklich unstreitig gestellt. Dieses gerichtliche Geständnis gemäß § 288 Abs. 1 ZPO kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 532, 290 ZPO widerrufen werden. Das einfache Bestreiten im Schriftsatz der Klägerin vom 13.8.1996 genügt insofern nicht.
Die danach allein interessierende Frage, ob und inwieweit der Klägerin ein Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB gemacht werden kann, hat das Landgericht zutreffend beantwortet.
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