OLG Hamm - Urteil vom 11.07.1996
27 U 66/96
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO §§ 1 § 3 Abs. 1 § 10 § 52 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1996, 257
SP 1997, 282
VersR 1997, 381
r+s 1997, 152

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem auf die Landstraße einbiegenden, schwer beladenen Treckergespann mit zwei Anhängern

OLG Hamm, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 27 U 66/96

DRsp Nr. 1998/1394

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem auf die Landstraße einbiegenden, schwer beladenen Treckergespann mit zwei Anhängern

»1. Der Führer eines mit Strohballen schwer beladenen und deshalb schwerfälligen 17,5 m langen Treckergespanns mit zwei Anhängern handelt grob verkehrswidrig, wenn er bei Dunkelheit das seitlich aktiv und passiv unbeleuchtete Gefährt mit eingeschaltetem Abblendlicht von einer Feldzufahrt auf eine Landstraße führt, obwohl sich aus der Richtung, in die das Gespann geführt werden soll, ein Pkw erkennbar nähert und dieser von der Zufahrt nur noch höchstens 270 m entfernt ist.2. Eine auffällige Warnung der Verkehrsteilnehmer auf der Landstraße vor dem zeitraubenden und deshalb sehr gefährlichen Abbiegevorgang durch gelbes Rundumblinklicht auf beiden Anhängern oder durch kreisende Bewegung eines in Händen eines Einweisers gehaltenen gelben Blinklichts ist unerlässlich, weil die Blendwirkung des Treckerabblendlichts dem nahenden Fahrzeugführer die Wahrnehmung des extrem gefährlichen Vorgangs auf sichere Entfernung unmöglich macht.«3. Ein leichter Verstoß des Fahrzeugführers gegen das Sichtfahrgebot führt demgegenüber zu keiner Anspruchsminderung.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO §§ 1 § 3 Abs. 1 § 10 § 52 Abs. 4 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1996, 257