OLG Dresden - Urteil vom 20.08.2014
7 U 1876/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 1198
NJW-RR 2015, 409
NZV 2014, 4
NZV 2015, 246
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1967/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit gesetztem Blinker geradeaus fahrenden Fahrzeugs mit einem Wartepflichtigen Fahrzeug

OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 7 U 1876/13

DRsp Nr. 2014/12881

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit gesetztem Blinker geradeaus fahrenden Fahrzeugs mit einem Wartepflichtigen Fahrzeug

1. Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so dass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des Wartepflichtigen diesen Schluss zulässt, sei es dass der Vorfahrtberechtigte sich bereits deutlich nach rechts eingeordnet hat oder er seine Geschwindigkeit (ohne sonstigen erkennbaren Anlass) deutlich reduziert. 2. Auch wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten in diesem Sinn missverständlich ist, ist gemäß § 17 StVG gleichwohl dem Wartepflichtigen regelmäßig ein höherer Haftungsanteil zuzuordnen (im zu entscheidenden Fall: 70:30).

I. Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 12.11.2013 unter jeweiliger Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt

a b g e ä n d e r t :

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.254,64 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.06.2013 zu bezahlen.