OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.2014
16 U 213/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 2; StVG § 17;
Fundstellen:
RuS 2014, 365
Schaden-Praxis 2014, 303
VersR 2014, 1471
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 129/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen FahrzeugErsatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 16 U 213/13

DRsp Nr. 2014/15977

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten

1. Kommt es zu einer Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, so ist dem vorfahrtberechtigten Fahrzeug ein Mithaftungsanteil von 25% zuzurechnen. 2. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn dies regional üblich ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 2013 teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger 2.938,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2011 zu zahlen,

2. den Kläger von einer Forderung des Sachverständigen A, Straße1 in O1 in Höhe von 274,45 € freizustellen,

3. den Kläger von einer Forderung der Kanzlei B, Straße2 in O2 in Höhe von 359,50 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagten 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2; StVG § 17;

Gründe:

I.