Auf die Berufung des Klägers vom 09.11.2016 wird das Endurteil des LG Landshut vom 04.10.2016 wie folgt abgeändert:
1.Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag von 3.322,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2015, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 442,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2015 zu bezahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
II.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
III. IV. V.
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