OLG München - Endurteil vom 15.09.2017
10 U 4380/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 458/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem bevorrechtigten Fahrzeug, das nach rechts blinkt und mit niedriger Geschwindigkeit fährt, aber nicht abbiegt

OLG München, Endurteil vom 15.09.2017 - Aktenzeichen 10 U 4380/16

DRsp Nr. 2017/15146

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem bevorrechtigten Fahrzeug, das nach rechts blinkt und mit niedriger Geschwindigkeit fährt, aber nicht abbiegt

1. Auch wenn ein auf einer Vorfahrtstraße geführtes Fahrzeug nach rechts blinkt und seine Geschwindigkeit vermindert, entfallen weder das Vorfahrtsrecht (§ 8 Abs. 1 StVO), noch die Wartepflicht anderer Fahrzeuge (§ 8 Abs. 2 StVO). 2. Kommt es zur Kollision zweier Fahrzeuge, weil das wartepflichtige Fahrzeug darauf vertraut, dass das vorfahrtberechtigte Fahrzeug abbiegen werde, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs angezeigt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 09.11.2016 wird das Endurteil des LG Landshut vom 04.10.2016 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag von 3.322,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2015, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 442,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2015 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. IV. V.