OLG München - Endurteil vom 15.12.2017
10 U 1021/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 1430/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem bevorrechtigten Fahrzeug, das den Fahrtrichtungsanzeiger nicht zurückgestellt hat

OLG München, Endurteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 10 U 1021/17

DRsp Nr. 2018/1199

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem bevorrechtigten Fahrzeug, das den Fahrtrichtungsanzeiger nicht zurückgestellt hat

1. Das bloße "Rechtsblinken" eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs beseitigt weder dessen Vorfahrtsrecht, noch schafft es ein geschütztes Vertrauen für andere Fahrer (hier: entgegen kommende Linksabbiegerin) abbiegen zu können. 2. Kommt es zu einer Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs, das den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt hat, aber geradeaus fährt, mit einem entgegen kommenden Linksabbieger, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des wartepflichtigen Linksabbiegers angemessen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 23.03.2017 wird das Endurteil des LG Landshut vom 17.02.2017 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag von 4.346,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2016, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 417,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.03.2016 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger ein Viertel, die Beklagten samtverbindlich drei Viertel zu tragen.

II. III. IV. V.