KG - Beschluss vom 27.03.2008
12 U 235/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 33/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug; Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung eines Mitverschuldens

KG, Beschluss vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 12 U 235/07

DRsp Nr. 2009/925

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug; Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung eines Mitverschuldens

1. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre. 2. Für den Beweis einer bestimmten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 10;

Entscheidungsgründe: